2.2. Die Rekurrenten beantragen, es sei für die Bewertung der Aktien der E. AG aufgrund massgeblicher Handänderungen unter unabhängigen Dritten als Verkehrswert grundsätzlich der entsprechende Kaufpreis heranzuziehen. Sie begründen dies im Rekurs unter anderem wie folgt: "1. Die Steuerkommission der Gemeinde Q. bewertet die Aktien der E. AG gemäss Wegleitung Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Formelwert. Der Formelwert liegt weit über dem Handelspreis für die Aktien E. AG.