6. Den Einspracheentscheid vom 11. August 2020 (Zustellung am 24. September 2020) haben A. und B. mit rechtzeitigem Rekurs vom 16. Oktober 2020 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen den folgenden Antrag: -3- "Für die Bewertung der Aktien der E. AG sei aufgrund massgeblicher Handänderungen unter unabhängigen Dritten als Verkehrswert grundsätzlich der entsprechende Kaufpreis heranzuziehen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.