"1. Abzüge vom Einkommen unter Ziffer 6.8 und Ziffer 10 gemäss Steuererklärung. Bei Ziffer 6.8 bezieht sich der Antrag auf die ersten beiden Punkte sowie die eine Poolreinigung. 2. Aktienwert für die E. AG ist gemäss Steuererklärung festzusetzen." 3. Mit Schreiben vom 20. November 2019 hat die Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung des Kantonalen Steueramtes zur Angelegenheit eine Stellungnahme abgegeben und empfohlen, die Einsprache betreffend den Vermögenssteuerwert der E. AG abzuweisen. Dazu äusserten sich A. und B. mit Schreiben vom 10. Dezember 2019.