1. Mit Verfügung vom 22. April 2016 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2012 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 874'300.00 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'759'000.00 veranlagt. Dieser Veranlagung liegt anstelle der deklarierten CHF 317'691.00 (Aktienwert CHF 1'604.50) ein Vermögenssteuerwert der von A. gehaltenen 198 Aktien der E. AG von CHF 680'130.00 (Aktienwert CHF 3'435.00) zugrunde. 2. Gegen die Verfügung vom 22. April 2016 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 16. Mai 2016 Einsprache und beantragten das Folgende: