Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2020.155 P 100 Urteil vom 1. September 2022 Besetzung Präsident Fischer Richter Senn Richter Biondo Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 11. August 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 22. April 2016 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2012 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 874'300.00 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'759'000.00 veranlagt. Dieser Veranlagung liegt anstelle der dekla- rierten CHF 317'691.00 (Aktienwert CHF 1'604.50) ein Vermö- genssteuerwert der von A. gehaltenen 198 Aktien der E. AG von CHF 680'130.00 (Aktienwert CHF 3'435.00) zugrunde. 2. Gegen die Verfügung vom 22. April 2016 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 16. Mai 2016 Einsprache und beantragten das Folgende: "1. Abzüge vom Einkommen unter Ziffer 6.8 und Ziffer 10 gemäss Steuerer- klärung. Bei Ziffer 6.8 bezieht sich der Antrag auf die ersten beiden Punkte sowie die eine Poolreinigung. 2. Aktienwert für die E. AG ist gemäss Steuererklärung festzusetzen." 3. Mit Schreiben vom 20. November 2019 hat die Sektion Verrechnungs- steuer und Wertschriftenbewertung des Kantonalen Steueramtes zur An- gelegenheit eine Stellungnahme abgegeben und empfohlen, die Einspra- che betreffend den Vermögenssteuerwert der E. AG abzuweisen. Dazu äusserten sich A. und B. mit Schreiben vom 10. Dezember 2019. 4. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 hat die Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung des Kantonalen Steueramtes zur Angelegen- heit eine zweite Stellungnahme abgegeben und an ihrer ersten Stellung- nahme vom 20. November 2019 festgehalten. Dazu äusserte sich A. mit Schreiben vom 18. März 2020. 5. Mit Entscheid vom 11. August 2020 hiess die Steuerkommission Q. die Einsprache teilweise gut. Das steuerbare Einkommen wurde auf CHF 846'000.00 reduziert. Das steuerbare Vermögen blieb unverändert. 6. Den Einspracheentscheid vom 11. August 2020 (Zustellung am 24. Sep- tember 2020) haben A. und B. mit rechtzeitigem Rekurs vom 16. Oktober 2020 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen den folgenden Antrag: -3- "Für die Bewertung der Aktien der E. AG sei aufgrund massgeblicher Handänderungen unter unabhängigen Dritten als Verkehrswert grundsätzlich der entsprechende Kaufpreis heranzuziehen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 7. Das Steueramt bzw. die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steuer- amt beantragen die Abweisung des Rekurses. 8. A. und B. haben eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2012. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Der Rekurrent ist Mitglied des Verwaltungsrats der E. AG (mit Kollektivunterschrift zu zweien). In der Steuerperiode 2012 hielt er 198 Aktien der Gesellschaft. 2.2. Die Rekurrenten beantragen, es sei für die Bewertung der Aktien der E. AG aufgrund massgeblicher Handänderungen unter unabhängigen Dritten als Verkehrswert grundsätzlich der entsprechende Kaufpreis heranzuziehen. Sie begründen dies im Rekurs unter anderem wie folgt: "1. Die Steuerkommission der Gemeinde Q. bewertet die Aktien der E. AG gemäss Wegleitung Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Formelwert. Der Formelwert liegt weit über dem Handelspreis für die Aktien E. AG. 2. Die Aktionäre der E. AG halten die Aktien als unabhängige Privatpersonen. Der Handel mit Aktien erfolgt ausschliesslich im Rahmen der Nachfolgelösung, wenn ein Partner der F. das Unternehmen verlässt. 3. Die Aktien der E. AG sind vinkuliert. Der Aktienhandel findet ausschliesslich unter den Partnern der F. statt. 4. Als Handelspreis dient der konsolidierte Substanzwert der E. AG pro Aktie. 5. Aufgrund 3. und 4. kann daher kein austretender Partner einen Verkaufs- preis erzielen, der über dem Substanzwert pro Aktie liegt. 6. In den vergangenen Jahren, von 2012 bis und mit 2020 haben ca. 4'650 von insgesamt 7'000 Aktien die Hand geändert. Das Transaktionsvolumen zur Sicherung der Nachfolgelösung belief sich auf Sfr. 16.7 Mio. mit einem durchschnittlichen Kaufpreis von ca. Sfr. 3'590.- (darunter z.B. ein Verkäu- fer aus T.). In jedem Jahr wurden Aktien gehandelt. Da die Aktionäre der E. AG die Aktien als Privatpersonen handeln, erfolgt die Finanzierung des Handels aus dem privaten Einkommen und Vermögen. 7. (…) -5- 8. Mit dem Handelsvolumen von ca. Sfr. 16 Mio. resp. 66% der gesamten Aktien innerhalb der letzten Jahre erfolgte eine massgebliche Handände- rung unter privaten Personen resp. unabhängigen Dritten. Entsprechend müsste bei der Bewertung der Aktien gemäss Wegleitung auf den effekti- ven Kaufpreis abgestützt werden. 9. In den Jahren 2012 bis und mit 2020 haben ca. 15 Partner ihre Aktien an der E. AG zum Substanzwert verkauft. Es ist unter Berücksichtigung dieser effektiv erzielten Verkaufspreise in den letzten Jahren stossend und wirklichkeitsfremd, für das Steuerjahr 2012 von einem Aktienwert auszugehen, der über diesen Verkaufspreisen liegt. 10. Gemäss BGer 2C_1057/2018 vom 7. April 2020 ist die Vinkulierung von Aktien beim Aktienhandel zu berücksichtigen. In der Tat können die Ver- käufer aufgrund der Vinkulierungsbestimmungen zu jeder Zeit höchstens zum Substanzwert verkaufen. Es ist nicht möglich einen höheren Wert zu erzielen. Damit darf auch der Steuerwert nicht höher liegen als der effektiv erzielbare Kaufpreis." 3. 3.1. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 46 Abs. 1 StG). Das Vermögen wird gemäss § 47 StG zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Bestimmungen (§§ 48 ff. StG) nichts anderes vorsehen. Wertpapiere sind nach dem Verkehrswert zu bewerten. Dieser entspricht dem Kurswert oder, wenn kein solcher besteht, in der Regel dem inneren Wert (§ 50 Abs. 1 StG). 3.2. 3.2.1. Für die Bewertung von Wertpapieren, welche, wie die Aktien der E. AG, nicht über einen Kurswert verfügen, wird in der Regel auf die "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (= Kreisschreiben Nr. 28 [KS 28]) der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 abgestellt (vgl. § 33 Abs. 1 StGV). Die Wegleitung bezweckt im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere für die Vermögenssteuer zu erreichen. Sie ist zwar weder Bundesrecht noch interkantonales Recht, sondern eine reine Verwaltungsverordnung, die bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten ent- hält und keine Rechte und Pflichten begründet. Sie gilt indessen nach stän- diger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts, da in ihr die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen. Die grundsätzliche Massgeblichkeit der Weglei- tung wird auch von der kantonalen Praxis und der Lehre anerkannt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2010 [2C_504/2009], -6- mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch VGE vom 28. März 2012 [WBE.2011.328]). 3.2.2. Bei nichtkotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, entspricht der Verkehrswert dem inneren Wert. Er wird nach den Be- wertungsregeln der vorliegenden Wegleitung in der Regel als Fortführungs- wert berechnet. Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbin- dungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchti- gen, sind für die Bewertung unbeachtlich (vgl. Randziffer [RZ] 2 Abs. 4 KS 28). Für die Vermögenssteuer der Steuerperiode (n) ist der Verkehrs- wert des Wertpapiers per 31. Dezember (n) massgebend (vgl. RZ 4 KS 28). Der Unternehmenswert von Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesell- schaften ergibt sich aus der doppelten Gewichtung des Ertragswerts und der einfachen Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten (vgl. RZ 34 KS 28). Der Ertragswert ergibt sich aus dem kapitalisierten ausge- wiesenen Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre, wobei wahl- weise zwei oder drei Geschäftsjahre (bei gleicher Gewichtung der Reinge- winne) berücksichtigt werden können (vgl. RZ 7 f., 35 KS 28). Hat für Titel gemäss RZ 2 Abs. 4 KS 28 eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis (RZ 2 Abs. 5 Satz 1 KS 28). Dies entspricht der Rechtsprechung, wonach eine Wertermittlung mittels schematischer Schätzungsregeln dann zurückzutreten hat, wenn sich der Verkehrswert mit genügender Sicherheit aus tatsächlich getätigten Geschäften zu Prei- sen, die den Verkehrswert repräsentieren, ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2020 [2C_1057/2018]; Urteil des Bundesge- richts vom 14. Januar 2015 [2C_1082/2013 / 2C_1083/2013]). Der festge- legte Wert wird solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat (RZ 2 Abs. 5 Satz 5 KS 28). Die Wegleitung will damit in den Fällen, in welchen ein Verkehrswert der nicht kotierten und nicht gehandelten Wertpapiere gebildet wird, auf diesen am freien Markt erzielten Preis abstellen. Voraussetzung für die Berücksichti- gung dieser Preisbildung ist allerdings, dass tatsächlich ein Marktpreis ge- bildet wird und nicht andere, im Verhältnis zwischen den Parteien des Kauf- geschäfts liegende Umstände die freie Preisbildung beeinflussen oder ver- zerren. Nur unter diesen Voraussetzungen liegt eine im Sinn der Weglei- tung beachtliche Handänderung unter unabhängigen Dritten vor. Handän- derungen zwischen Aktionären und/oder Partnern gelten als nicht unter un- abhängigen Dritten erfolgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Preisbil- dung nicht transparent und nicht nach einer wirtschaftlich anerkannten Me- thode zustande gekommen ist. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn bei einer operativ tätigen Betriebsgesellschaft die Handänderung aufgrund ei- nes Aktionärbindungsvertrags bloss zum Substanzwert erfolgt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2020 -7- [SB.2020.00024]; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2008 [SB.2007.00097]; Schweizerische Steuerkonferenz [SSK], Kommentar 2021 zum KS 28, S. 6, mit weiteren Hinweisen auf die Recht- sprechung). 3.2.3. Im vorliegenden Fall stellen die erfolgten Handänderungen entgegen der Auffassung der Rekurrenten keine Geschäfte "unter unabhängigen Dritten" im Sinne von RZ 2 Abs. 4 KS 28 dar, welche ein Abstellen auf den Kaufpreis rechtfertigen würden. Wie die Rekurrenten im Rekurs (und in der Replik) selber ausführen, sind einerseits die Aktien der E. AG vinkuliert und findet andererseits der Aktienhandel ausschliesslich unter den Partnern der F. statt bzw. erfolgt dieser ausschliesslich im Rahmen der Nachfolgelösung, wenn ein Partner der F. das Unternehmen verlässt (vgl. Rekurs, Ziffern 2 und 3). Zudem haben sich die Partner der F. offensichtlich darauf geeinigt, dass der (konsolidierte) Substanzwert als Handelspreis dient (vgl. Rekurs, Ziffer 4). Es liegen damit Umstände vor, welche die Preisbildung beeinflussen bzw. erst gar keine Preisbildung auf dem freien Markt zulassen (vgl. auch RGE vom 14. Dezember 2005 [RV.2005.50221]). So mussten die Partner und müssen auch zukünftige Partner beim Einkauf nur den Substanzwert bzw. nur den intern festlegten Handelswert bezahlen, können aber umgekehrt beim Verkauf auch nur den Substanzwert lösen. Dies zeigt, dass für Käufe und Verkäufe unter den Partnern auf eine festgelegte Formel abgestellt wird. Der Verkauf zeigt jedoch nicht, wie viel ein unabhängiger Dritter bereit gewesen wäre, zu bezahlen. Die Preisfindung bezieht sich nur auf den Verkauf zwischen den Partnern und nicht auf den Verkauf an einen unabhängigen Dritten. Vielmehr ist ein solcher Verkauf gänzlich ausgeschlossen. Da die Aktionäre der E. AG aufgrund der Vinkulierung der Aktien einen den Substanzwert des Unternehmens übersteigenden Verkaufspreis für ihre Aktien in der Tat nicht erzielen können (vgl. Rekurs, Ziffern 5, 9 und 10), erscheint es zwar als nachvollziehbar, dass die Rekurrenten ihre Titel nur zum Substanzwert bewertet und besteuert haben wollen. Allerdings hat die Bewertung des Vermögens im Sinn von § 47 StG nach objektiv-technischen Grundsätzen zu erfolgen. Gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung darf es daher nicht darauf ankommen, welcher Wert einem Vermögensrecht für die betreffende steuerpflichtige Person aufgrund seiner individuellen Umstände zukommt, da dies Ausfluss der subjektiv-wirtschaftlichen Betrachtungsweise darstellt, die für die Bewertung nicht massgebend ist und die Bewertung der Aktiengesellschaft alleine den Steuerpflichtigen überlassen würde. 3.2.4. Es besteht somit vorliegend mangels Handänderungen unter unabhängi- gen Dritten kein Anlass von den Bewertungsregeln gemäss Wegleitung und der diesbezüglichen Rechtsprechung abzuweichen. Dass es sich dabei um -8- massgebliche Handänderungen handelte (vgl. Rekurs, Ziffern 6 und 8), ver- mag daran nicht zu ändern. Eine Überprüfung der konkreten Bewertung der Aktien nach Massgabe der Wegleitung erübrigt sich, nachdem sie von den Rekurrenten grundsätzlich anerkannt worden ist. 4. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Re- kursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenent- schädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 100.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 500.00, unter solida- rischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 10 - Aarau, 1. September 2022 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic