Da gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Unterhaltskosten nur abgezogen werden können, wenn ihnen ein gegenwärtiger oder vergangener Ertrag aus unbeweglichem Vermögen gegenübersteht, was vorliegend mangels Besteuerung eines Eigenmietwertes für den "Schopf" bzw. das "Hühnerhaus" nicht der Fall ist, können die geltend gemachten Unterhaltskosten aus steuersystematischen Gründen nicht zum Abzug zugelassen werden. Eine rechtliche Qualifikation der geltend gemachten Kosten als (abzugsfähiger) Unterhalt oder (nicht abzugsfähige) Investition erübrigt sich daher. 7.4. Der Rekurs erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.