Im Eigenmietwert von CHF 4'845.00 ist kein Anteil für den "Schopf" bzw. das "Hühnerhaus" Nr. aaa enthalten. Da gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Unterhaltskosten nur abgezogen werden können, wenn ihnen ein gegenwärtiger oder vergangener Ertrag aus unbeweglichem Vermögen gegenübersteht, was vorliegend mangels Besteuerung eines Eigenmietwertes für den "Schopf" bzw. das "Hühnerhaus" nicht der Fall ist, können die geltend gemachten Unterhaltskosten aus steuersystematischen Gründen nicht zum Abzug zugelassen werden.