"2.2.4. Was namentlich die Unterhaltskosten betrifft, so beschränkt die Abzugsfähigkeit sich auf jene Kosten, die dazu dienen, den konkreten Nutzungswert der Liegenschaft zu erhalten, instand zu stellen oder ihn zu ersetzen (vgl. BGE 143 II 382 E. 4.2.1; Urteil 2C_582/2021 vom 29. November 2021 E. 2.1; Merlino, in: CR-LIFD, N. 65 zu Art. 32. DBG). Um zum Abzug zu berechtigten, müssen auch die Unterhaltskosten wirtschaftlich und zeitlich in direktem und unmittelbaren Zusammenhang mit der Realisierung des Eigenmietwertes oder eines - 13 -