7. 7.1. Der Rekurrent beantragt ausserdem, es seien CHF 19'594.00 für die "Renovation Schopf" zum Abzug zuzulassen (vgl. Rechnung vom 24. November 2016 der C. AG, S.). Aus der Rechnung geht hervor, dass das bestehende Hühnerhaus abgebrochen, entsorgt und auf dem vorhandenen Fundament ein neues Hühnerhaus montiert wurde. Beim fraglichen "Schopf" bzw. "Hühnerhaus" handelt es sich um das Gebäude Nr. aaa, welches auf der gleichen Parzelle (Nr. bbb) steht, wie das renovierte und umgebaute Wohnhaus Nr. ccc. 7.2. Das Bundesgericht führt zur Abzugsfähigkeit von Liegenschaftsunterhaltskosten in seinem Entscheid vom 13. Juni 2022 (2C_885/2021) das Folgende aus (Schrägdruck im Original):