Ausserdem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass Kosten für Mobiliar und die Lebenshaltung nicht abzugsfähig sind (vgl. Vernehmlassung des Steueramtes Q. vom 17. November 2020). Daran vermag auch der Einwand des Rekurrenten, dass "dieselben Aufwandpositionen in den Vorjahren zugelassen" wurden (vgl. Replik), nichts zu ändern, da Aufwendungen in jedem Jahr neu beurteilt werden können. 6.3. Der Rekurs erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.