5.3. Die Steuerkommission Q. hat aufgrund der Rechtsprechung des Bundesund des aargauischen Verwaltungsgerichts somit zu Recht eine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Daraus folgt, dass die geltend gemachten CHF 5'940.00 (vgl. "Bauabrechnung per 31. Mai 2019 plus Nachträge bis Ende 2019", BKP 291 [Planung bis und mit Baubewilligung] für die "Sanierung und Erweiterung Wohnhaus") nicht als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zugelassen werden können. 5.4. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. - 12 -