5.2. Daraus geht hervor, dass sämtliche Bereiche der werttreibenden Infrastruktur der Liegenschaft auf einen Schlag auf einen deutlich besseren Standard angehoben wurden. Es kommt hinzu, dass eine Wohnraumerweiterung in den Ökonomieteil stattgefunden hat und die Raumeinteilung geändert wurde. Unter diesen Umständen kann gemäss der dargelegten Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichts als auch des aargauischen Verwaltungsgerichts nicht mehr von einer partiellen Instandstellung gesprochen werden. Die Gesamtheit der vorgenommenen Sanierungs- bzw. Umbauarbeiten ist geeignet, den Nutzungswert der Liegenschaft massgeblich zu steigern.