3. Mit Entscheid vom 25. September 2020 erhöhte die Steuerkommission Q. den Abzug für die Fremdbetreuung der Kinder auf CHF 11'041.00 und reduzierte das steuerbare Einkommen auf CHF 133'963.00. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. 4. Den Einspracheentscheid vom 25. September 2020 (Zustellung am 1. Oktober 2020) hat A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 18. Oktober 2020 (Postaufgabe am 19. Oktober 2020) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt den Abzug der folgenden Liegenschaftsunterhaltskosten: