1. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 135'000.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 3'876'000.00 veranlagt. Der Veranlagung liegen Fremdbetreuungskosten von Kindern von CHF 10'000.00 und Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 2'763.00 zu Grunde. 2. Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2018 erhob A. mit Schreiben vom 29. Dezember 2018 Einsprache. Er beantragte, der Abzug für die Fremdbetreuung der Kinder sei auf CHF 11'041.00 zu erhöhen und es seien gemäss der Selbstdeklaration Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 34'957.00 zum Abzug zuzulassen.