2. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden betreffend Kosten der Schiebetüre zusätzlich CHF 200.00 als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zugelassen. 3. Die Angelegenheit wird betreffend Besteuerung von 90% von Eigenmietwert, Vermögen und Schulden, Abzug aller Schuldzinsen bei der Rekurrentin sowie Verzicht auf Aufrechnung bei der Rechnung der E. GmbH, S., vom 10. Mai 2017 an die Steuerkommission Q. zurückgewiesen. 4. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 500.00, der Kanzleigebühr von CHF 180.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 780.00, zu bezahlen. 5. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.