(analog VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.135]). 9.1.2. Da einem Obsiegen von weniger als 10 % bei der Kostenverlegung keine Rechnung getragen wird (SGE vom 26. August 2020 [3-RV. 2020.30]), hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich zu tragen. 9.2. Die Ausrichtung einer Parteikostenentschädigung (§ 189 Abs. 2 StG) fällt unter diesen Umständen ausser Betracht. - 13 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird betreffend Aufteilung der Liegenschaftsunterhaltskosten im Verhältnis 90%/10% und betreffend Kosten für die Einbauschränke abgewiesen.