Bei der Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit der Rechnung der E. GmbH muss der Rekurrentin vorgeworfen werden, dass sie aufgrund der von der Vorinstanz vorgenommenen Ausscheidung eines wertvermehrenden Anteils von CHF 1'000.00 für den Mehrwert der Lampen/Lautsprecher bereits im Rekursverfahren Beweismittel (z.B. eine schriftliche Bestätigung der die Arbeiten ausführenden Firma) für die von ihr vertretene, vom Wortlaut der Rechnung abweichende Auffassung hätte beibringen müssen. Da sie dies unterlassen hat, sind die Kosten des Rekursverfahrens auch in diesem Punkt von der Rekurrentin zu tragen