Dasselbe gilt bei Rückweisung aufgrund eines im Rekursverfahren neu gestellten Antrages (vgl. SGE vom 26. August 2020 [3-RV.2020.70]). Bei der Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit der Rechnung der E. GmbH muss der Rekurrentin vorgeworfen werden, dass sie aufgrund der von der Vorinstanz vorgenommenen Ausscheidung eines wertvermehrenden Anteils von CHF 1'000.00 für den Mehrwert der Lampen/Lautsprecher bereits im Rekursverfahren Beweismittel (z.B. eine schriftliche Bestätigung der die Arbeiten ausführenden Firma) für die von ihr vertretene, vom Wortlaut der Rechnung abweichende Auffassung hätte beibringen müssen.