9. 9.1. 9.1.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin nur im Umfang von CHF 200.00 betreffend Schiebetür. Diesbezüglich sind die Kosten des Rekursverfahrens grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Soweit der Rekurs abgewiesen wird, hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Dasselbe gilt bei Rückweisung aufgrund eines im Rekursverfahren neu gestellten Antrages (vgl. SGE vom 26. August 2020 [3-RV.2020.70]).