Aufgrund dieser Beschreibung ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz für den "Mehrwert Lampen/Lautsprecher und Anpassung" ermessensweise CHF 1'000.00 als wertvermehrend ausgeschieden hat (vgl. Abweichungsbegründung 2017) . 8.3.2. Die Rekurrentin führt dazu im Rekurs aus, die E. GmbH habe in der Gipsdecke nur die Löcher vorbereitet, damit Hängelampen und Lautsprecher montiert werden konnten. Aus dem Zweck des Unternehmens gehe hervor, dass es sich nicht um das Verlegen von Leitungen handeln könne. - 12 -