8. 8.1. Die Rekurrentin beantragt sinngemäss weiter, es seien die Kosten der E. GmbH vollumfänglich zum Abzug zuzulassen, ohne die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung von CHF 1'000.00. 8.2. Die Vorinstanz hat von den Kosten der E. GmbH von CHF 6'885.00 lediglich CHF 5'885.00 als Liegenschaftsunterhalt qualifiziert. Sie führt dazu das folgende aus (Einspracheentscheid, S. 2): "Entgegen den Angaben der Steuerpflichtigen enthält die Rechnung der E. GmbH keinen Hinweis, dass es [sich] um das Verlegen der Kabel handelt. Es ist aufgrund des Rechnungstextes davon auszugehen, dass Lampen und Lautsprecher montiert wurden. Diese Kosten sind nicht abzugsfähig."