Es ist daher davon auszugehen, dass sowohl der alte wie auch der neue Schrank nicht fest mit dem Gebäude verbunden war bzw. ist und sie daher Mobiliarcharakter haben. Die Kosten für den Schrank stellen daher Lebenshaltungskosten dar, welche weder bei der Einkommens-, noch bei der - 11 - Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden können (Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt (LUK)" des Steueramtes des Kantons Aargau, Stand 1. Juli 2020, S. 10 und 36). 7.4. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.