7.2. Die Vorinstanz hat die geltend gemachten Kosten nicht zum Abzug zugelassen, weil es sich beim Schrank der D. um einen mobilen Schrank und nicht um einen Einbauschrank handle. 7.3. 7.3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts stellen Aufwendungen für den Ersatz von Gegenständen, welche nicht fest mit einer Liegenschaft verbunden sind, grundsätzlich keinen abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt dar (SGE vom 17. Dezember 2015 [3-RV. 2015.131], mit zahlreichen Hinweisen auf die aargauische Rechtsprechung).