In Anbetracht dieser Umstände besteht nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichts beim (materialmässig gleichwertigen) Ersatz einer "normalen" Türe durch eine Schiebetüre kein Anlass für die Ausscheidung eines wertvermehrenden Anteils. Es sind daher die von der Vorinstanz ausgeschiedenen CHF 200.00 zusätzlich als Unterhalt zum Abzug zuzulassen. 6.4. Der Rekurs ist in diesem Punkt gutzuheissen.