Da ein Bad üblicherweise mit geschlossener bzw. mindestens "angelehnter" Tür benützt wird, stellen die temporär unterschiedlichen Platzverhältnisse beim Öffnen der Badzimmertüre kein taugliches Kriterium für die Beurteilung der steuerrechtlichen Frage, ob ein wertvermehrender Anteil auszuscheiden ist, dar. Entscheidend ist vielmehr, dass im geschlossenen Zustand zwischen einer "normalen" Tür und einer Schiebetür in Bezug auf die Platzverhältnisse kein wesentlicher Unterschied besteht, da auch bei einer Schiebetür der von einer "normalen" Tür bei deren Öffnung beanspruchte Platz frei bleiben muss, ansonsten nicht ungehindert in das Bad eingetreten werden kann.