Dieser ist jedoch nicht dauerhaft, sondern zeitlich auf den Vorgang der Türöffnung beschränkt. Da ein Bad üblicherweise mit geschlossener bzw. mindestens "angelehnter" Tür benützt wird, stellen die temporär unterschiedlichen Platzverhältnisse beim Öffnen der Badzimmertüre kein taugliches Kriterium für die Beurteilung der steuerrechtlichen Frage, ob ein wertvermehrender Anteil auszuscheiden ist, dar.