Die Vorinstanz begründet die Ausscheidung eines wertvermehrenden Anteils also mit dem durch die Schiebetüre erzielten besseren Platzverhältnissen im Bad. Es trifft zwar zu, dass eine Schiebetüre platzsparender geöffnet werden kann als eine "normale" Türe, was durchaus als Vorteil betrachtet werden kann. Dieser ist jedoch nicht dauerhaft, sondern zeitlich auf den Vorgang der Türöffnung beschränkt.