6.2. Beim Ersatz eines bestehenden Bauteils ist nur dann ein wertvermehrender Kostenanteil auszuscheiden, wenn der Ersatz nicht "gleichwertig", sondern "höherwertig" erfolgt. Dabei werden vor allem die Lebensdauer, der Unterhaltsbedarf, die Benützerfreundlichkeit sowie die Optik des bisherigen und des neuen Bauteils miteinander verglichen. -9- 6.3. Die Vorinstanz hat von den Kosten der Schiebetüre von CHF 898.50 lediglich CHF 698.50 als Liegenschaftsunterhalt qualifiziert. Sie führt dazu das folgende aus (Einspracheentscheid, S. 2).