6. 6.1. Die Rekurrentin beantragt sinngemäss weiter, es seien die Kosten für die Schiebetüre vollumfänglich als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen, ohne die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung von CHF 200.00. Zur Begründung macht sie geltend, die Schiebetüre würde genau gleich viel von der Bodenfläche abdecken, wie eine normale Türe. Sie sei auch gleich gross und erfülle denselben Zweck. Ausserdem sei sie preislich günstiger.