5.3. Auf den im Rekurs bzw. in der Replik neu gestellten Antrag kann somit eingetreten werden. Da die erstinstanzliche Beurteilung neuer Anträge nicht Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts ist, ist die Angelegenheit in diesem Punkt praxisgemäss an die Vorinstanz zurückzuweisen.