hinzunehmen. 4.6. Der Rekurs erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. -8- 5. 5.1. Die Rekurrentin beantragt im Rekurs weiter, die Einkommens- und Vermögensbestandteile, welche die Liegenschaft betreffen, sollen bei ihr veranlagt werden. Ihr Vertreter präzisiert diesen Antrag wie folgt: "Die Einkommens- und Vermögensbestandteile, welche die Liegenschaft betreffen seien wie folgt bei ihr zu veranlagen: - 90% von Eigenmietwert, Vermögen und Schulden - 100% der Schuldzinsen als Abzug bei der Rekurrentin" Es handelt sich dabei gemessen am Einspracheverfahren um einen neuen Antrag.