Da jedoch keine Zweifel bestehen, dass das Bundesgericht diese Aspekte bei seiner Rechtsprechung zumindest implizite mitberücksichtigt hat, besteht für das Spezialverwaltungsgericht kein Grund, von der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Dass aufgrund der geringen Erwerbseinkünfte von C. ein gewisser Teil der Liegenschaftsunterhaltskosten "untergeht", weil sie bei ihm nicht abgezogen werden können, ist zutreffend, lässt sich aber aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelung und der dargelegten Rechtsprechung nicht vermeiden (SGE vom 20. September 2012 [3-RV.2012.89]) und ist als Folge des "Konkubinats-Gesellschaftsvertrag" vom Lebenspartner der Rekurrentin