Die vom Vertreter der Rekurrentin an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung geübte Kritik (zu wenig differenzierte Praxis, Verstoss gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Ungleichbehandlung gegenüber wirtschaftlich ähnlichen Sachverhalten; vgl. Stellungnahme vom 7. Januar 2021, S. 5 ff.) ist teilweise nachvollziehbar. Da jedoch keine Zweifel bestehen, dass das Bundesgericht diese Aspekte bei seiner Rechtsprechung zumindest implizite mitberücksichtigt hat, besteht für das Spezialverwaltungsgericht kein Grund, von der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.