Dass die Rekurrentin aufgrund des "Konkubinats-Gesellschafts- vertrag" über ihren Anteil von 50 % hinausgehende Kosten trägt, ist steuerlich unbeachtlich. Die gesetzlichen Besteuerungsregeln nach Massgabe der sachenrechtlichen Verhältnisse lassen sich nicht durch privatautonome vertragliche Vereinbarungen abändern (Bundesgerichtsurteil vom 13. April 2015 [2C_427/2014, 2C_428/2014] E. 5.3).