Der Unterhaltskostenabzug kann als Gewinnungskostenabzug nur für jenen Anteil an der Liegenschaft geltend gemacht werden, welcher der steuerpflichtigen Person gehört und von ihr mit dem Eigenmietwert im Einkommen versteuert wird. Die Vorinstanz hat aufgrund des hälftigen Miteigentums der Rekurrentin an der fraglichen Liegenschaft daher zu Recht nur einen Anteil von 50 % der Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zugelassen. Dass die Rekurrentin aufgrund des "Konkubinats-Gesellschafts- vertrag" über ihren Anteil von 50 % hinausgehende Kosten trägt, ist steuerlich unbeachtlich.