4.5. Die Rekurrentin und ihr Lebenspartner sind je hälftige Miteigentümer der von ihnen selbst bewohnten Liegenschaft. Somit haben beide den Eigenmietwert der Liegenschaft je zur Hälfte als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen zu versteuern (Bundesgerichtsurteil vom 26. Februar 2002 [2A.508/ 2001] E. 2.2 = StR 2002 S. 564).