Ein Mit- oder Gesamteigentümer ist bezüglich des seine Eigentumsquote übersteigenden Anteils weder Eigentümer noch Nutzniesser oder Wohnberechtigter, weshalb die die Eigentumsquote übersteigenden Kosten nicht zum Abzug zugelassen werden können (Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt [LUK]" des Steueramtes des Kantons Aargau, Stand 1. Juli 2020, Ziff. 9). Dem hälftigen Miteigentümer steht lediglich der -7- Unterhaltsabzug dieser einen Hälfte zu, wenngleich er die gesamten Kosten getragen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2020 [2C_216/ 2020] = ASA 88 S. 986).