RGE vom 20. September 2012 [3-RV.2012.89]). Wer für den Liegenschaftsertrag nicht steuerpflichtig ist, kann keine Liegenschaftsunterhaltskosten geltend machen, selbst wenn er sie selber getragen hat (VGE vom 5. Dezember 2003 [BE.2002.00411]). Steht eine Liegenschaft im gemeinschaftlichen Eigentum mehrerer Personen (Mitoder Gesamteigentümer), so sind die Unterhaltskosten durch diese Personen anteilsmässig (im Ausmass ihres Eigentumsanteils respektive ihrer Eigentumsquote gemäss Grundbucheintrag) geltend zu machen.