"Gemäss Merkblatt Liegenschaftsunterhalt (LUK) des kantonalen Steueramtes gilt folgendes: Steht eine Liegenschaft im gemeinschaftlichen Eigentum mehrerer Personen (Mit- oder Gesamteigentum), so sind die Unterhaltskosten durch diese Personen anteilmässig (im Ausmass ihres Eigentumsanteils, respektive ihrer Eigentumsquote gemäss Grundbuchteintrag) geltend zu machen. Ein Mit- oder Gesamteigentümer ist bezüglich des seine Eigentumsquote übersteigenden Anteils weder Eigentümer noch Nutzniesser oder Wohnberechtigter, weshalb die die Eigentumsquote übersteigenden Kosten nicht zum Abzug zugelassen werden können (vgl. auch SGE vom 21.02.2013;3-RV.2011.196).