Aufgrund seiner Einkommensverhältnisse sei C. im Jahr des Erwerbs der Liegenschaft und in den Jahren der Vornahme des Unterhalts nicht in der Lage gewesen, eigenständig seinen Miteigentumsanteil zu finanzieren und für seine anteiligen Unterhaltskosten aufzukommen. Daher sei der organische Zusammenhang mit der Einkommenserzielung vorliegend nicht gegeben. In Abweichung zur allgemeinen Praxis müsse daher bei der -5- Rekurrentin ein Anteil von 90% der Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zugelassen werden.