1. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 54'900.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden unter anderem anstelle der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 77'818.00 lediglich CHF 27'242.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2019 erhoben A. und ihr Konkubinatspartner C. mit Schreiben vom 14. Januar 2020 Einsprache und stellten die folgenden Anträge: