6. Zusammenfassend erweist sich der Rekurs als begründet. Das steuerbare Einkommen von CHF 49'105.00 ist um CHF 8'463.00 zu kürzen und auf CHF 40'642.00 (gerundet CHF 40'600.00) festzusetzen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Rekurrent vollumfänglich. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird das satzbestimmende Einkommen auf CHF 40'600.00 festgesetzt.