5.2.4. Entgegen der Annahme der Vorinstanz hat sich die C. AG nicht an der Weiterbildung des Rekurrenten beteiligt. Ebenso erhielt der Rekurrent keine Beiträge (insbesondere Stipendien oder Darlehen) vom Bund oder vom Kanton Aargau (vgl. Schreiben vom 1. August 2021). Dem Rekurrenten ist der Abzug für die Weiterbildung vollständig zu gewähren (vgl. dazu: Birri Michelle, TREX Der Treuhandexperte 1/2018, S. 34).