Die C. AG führt weiter aus, dass der Rekurrent den erhaltenen Betrag von CHF 8'000.00 nicht hätte zurückzahlen müssen, was der Rekurrent bestätigt (E-Mail vom 27. Mai 2019). Nicht korrekt ist folglich, dass er im Schreiben an das regionale Steueramt S. noch behauptete, er hätte das Darlehen zurückzahlen müssen. Es ist demnach erstellt, dass der Rekurrent das im Jahr 2016 erhaltene Darlehen für die Weiterbildung im Juli 2018 (freiwillig) zurückbezahlt hat. -7-