5.2.3. Der Rekurrent schloss erfolgreich die Weiterbildung ab und hätte das Darlehen der C. AG nicht zurückzahlen müssen. Er bringt allerdings vor, dass er das Darlehen im Juli 2018 vollumfänglich an die C. AG zurückbezahlt habe. Dies ist aus den aufgelegten Banküberweisungen sowie der Lohnabrechnung Juli 2018 ersichtlich und wird auch von der C. AG im E- Mail vom 3. Februar 2020 bestätigt: "Am 10.07.2018 hat Herr A. den erhaltenen Betrag von CHF 8'000.00 zurückbezahlt." Weshalb die Vorinstanz trotzdem davon ausgeht, der Rekurrent habe das Darlehen nicht zurückbezahlt, ist schleierhaft.