CHF 15'500.00 betragen würden. Die C. AG bestätigte dem Regionalen Steueramt S., dass im Jahr 2016 ein Beitrag von CHF 7'750.00 geleistet worden sei (Bestätigung über Beiträge des Arbeitgebers an Aus- und Weiterbildung vom 19. September 2017). Die Rechnungen der D. AG, welche die Weiterbildung anbietet, waren an den Rekurrenten adressiert und wurden von ihm bezahlt. Der Rekurrent war demnach für die Weiterbildung vorleistungspflichtig und hätte erst nach erfolgreichem Abschluss die Hälfte der Kosten von seiner Arbeitgeberin zurückerstattet erhalten. Insofern ist die Bestätigung der Arbeitgeberin vom 19. September 2017 unzutreffend.