3. In der Steuererklärung 2018 deklarierte der Rekurrent Aus- und Weiterbildungskosten von insgesamt CHF 8'111.00. Die Vorinstanz gewährte einen Abzug von CHF 4'149.00 (Schulgelder CHF 1'915.00, Prüfungskosten CHF 1'450.00, Prüfungsdatei CHF 500.00; Fahrtkosten 284.00). Sie führte dazu aus, dass der damalige Arbeitgeber des Rekurrenten 50 % der Weiterbildungskosten übernommen habe. Das vom Arbeitgeber gewährte Darlehen von CHF 8'000.00 werde gemäss dem Darlehensvertrag "mit der gutgeheissenen Beteiligung an der Weiterbildung" verrechnet. Der Rekurrent entgegnet, er habe das Darlehen vollständig an seinen ehemaligen Arbeitgeber zurückbezahlt.