8. Aufforderungsgemäss nahm der Rekurrent zum Schreiben des Spezialverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2021 Stellung (Schreiben vom 1. August 2021). -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Der Rekurrent führte im Rekurs aus, dass er die Liegenschaftsunterhaltskosten in seiner Einsprache nicht erwähnt habe. Er habe den Entscheid des Steueramtes akzeptiert. Der Rekurs beschränkt sich daher auf die Weiterbildungskosten.