4. Den Einspracheentscheid vom 20. August 2020 (Zustellung am 24. September 2020) zog A. mit Rekurs vom 16. Oktober 2020 (Postaufgabe am 15. Oktober 2020) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter. Er stellte sinngemäss den Antrag, dass ihm der Abzug für die Weiterbildung zu gewähren sei. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. hat eine Replik erstattet. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Steuerakten 2016 und 2017 von A. beigezogen. -3-