1. Mit Verfügung vom 20. September 2019 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 49'200.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 49'200.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 0.00) veranlagt, wobei der deklarierte Abzug für die Weiterbildung nicht vollständig gewährt wurde.